Der Entwurf einer Liga für den Friedenserhalt in Europa

und seine auffallende Ähnlichkeit mit dem Gründungsvertrag der NATO von 1949

Die Sendung bestand aus einem Bericht von Lord Beauvale (dem englischen Botschafter in Österreich) vom 29. August 1840, angefügt waren der Entwurf sowie ein Memorandum des Grafen Ficquelmont (des österreichischen Botschafters in Russland). Beide Dokumente wurden aus Königswart direkt an Lord Palmerston (den Premierminister der britischen Regierung) geschickt. Aufbewahrt wird das Dokument heute in London von The National Archives in der Abteilung Foreign Office. Palmerstone stimmte dem Entwurf nicht zu. Seiner Meinung nach konnte der Frieden in Europa auch ohne die Bildung einer Liga gewahrt werden, die den Ambitionen Großbritanniens und dessen Premierminister im Weg gestanden hätte. Der spätere preußische König Friedrich Wilhelm IV. schlug Palmerstone Ende Oktober vor, wenigstens eine Verteidigungsallianz zu schließen, ohne Verpflichtung zu zukünftigem Frieden. Wir können mit Recht davon ausgehen, dass die Ideen des preußischen Königs durch Metternich beeinflusst waren, denn der preußische Botschafter Graf Moltzan war bei dem informellen diplomatischen Kongress auf Königswart im September 1840 dabei gewesen. Die Rheinkrise wurde letztendlich anders gelöst, und zwar durch den französischen König Louis Philippe, der seine reaktionär gestimmte Regierung unter dem Ministerpräsidenten Adolphe Thiers abberief und so den Weg für die Verabschiedung des Zweiten Londoner Vertrags 1841 ebnete. Metternichs Vision von einer „gemeinsamen Versicherung“ (insurance company) gegen den Krieg blieb also unerfüllt.

 

Entwurf einer Liga für den Friedenserhalt in Europa

Artikel I.

Alle vier Staaten verpflichten sich selbst und einander dazu, in keinem Fall Gewalt gegen einen anderen europäischen Staat anzuwenden, ohne sich vorher an die anderen Staaten zu wenden, die sich durch ihre Unterschrift diesem Abkommen angeschlossen haben, um mit deren Hilfe (falls nötig) eine Richtigstellung des Unrechts zu erreichen, aufgrund dessen sie sich an die übrigen Staaten gewandt haben, und zwar durch Aussöhnung.

Artikel II.

Im Fall eines solchen Gesuches verpflichten sich diese vier Staaten zu einem Treffen in der Stadt, die von der Macht festgelegt wird, die das Gesuch an sie gesandt hat. Ziel des Treffens ist es, gemeinsam sämtliche Mittel gewährleisten, um ein Auseinanderfallen der Liga zu verhindern. Nachdem sie sich mit sämtlichen Tatsachen bekanntgemacht haben, werden sie sich mit ihrem ganzen moralischen Einfluss bemühen, jeglichen Kriegsgrund zu beseitigen und gemäß den Umständen die Sicherheit der geschädigten oder bedrohten Seite, beziehungsweise die Reparatur des ihr zugefügten Schadens, zu gewährleisten

Artikel III.

Falls entgegen aller Bemühungen dieser Staaten die angreifende Großmacht weiterhin die Rechte der übrigen Staaten verletzt und hierzu auch Streitkräfte zu nutzen bereit ist, so es ist in einem solchen und in keinem anderen Fall die Pflicht dieser Staaten, den geschädigten Staaten zu helfen und eine gemeinsame Verteidigung zu gewährleisten. In einem solchen Fall wird ein Angriff gegen eine Seite als Angriff gegen alle angesehen und die Staaten werden sämtliche Kräfte und Mittel nutzen, um sich dem Angriff entgegenzustellen.

Artikel IV.

Zur Bekräftigung ihrer tatsächlichen Absicht verpflichten sich die Staaten, dass sie im Fall der Bedrohung des Friedenserhalts durch einen Akt einer unterzeichnenden Großmacht, verpflichtet sind, ihre Obliegenheiten zu erfüllen, die sie durch ihre Unterschrift eingegangen sind und die in den oben angeführten Artikeln beschrieben werden, und das auf die gleiche Art, als wäre dieser Akt von einer Großmacht begangen worden, die nicht zu den Unterzeichnern dieses Abkommens gehört.

Artikel V.

Für den Fall, dass diesen Staaten kein Gesuch gesandt wird, es aber allgemein offensichtlich sein wird, dass der Friede in Europa bedroht ist, behalten sich die unterzeichnenden Großmächte dieses Abkommens vor, sich in einer ihrer Hauptstädte zu treffen und dort sämtliche Machtinstrumente zum Erhalt des Nutzens des Friedens zu besprechen, und das sowohl durch Beratungskörper, als auch falls nötig durch Vereinen der Kräfte.

Artikel VI.
Die Mission aller vier Staaten ist es, Europa dieselbe Sicherheit zu bieten, die sie auch sich selbst zu gewährleisten bemüht sind. Daher haben sie sich darauf verständigt, die Fassung dieses Vertrages weiteren europäischen Ländern anzubieten. Diese sind eingeladen, sich dem Abkommen anzuschließen, und zwar unter der Bedingung, dass sämtliche benötigte Beschlüsse und Entscheidungen mit den Festlegungen dieses Abkommens ausschließlich die Befugnis der Großmächte bleibt, die zu den Erstunterzeichnern gehören.


Das echte Dokument